Hat die Krankenkasse versäumt, den MDK innerhalb der Frist von 12 Wochen mit einer Prüfung zu beauftragen, bleibt die Prüfung begrenzt auf die nach § 301 SGB V übermittelten Daten, die Angaben in der Rechnung sowie Informationen aus einem etwaigen Falldialog. Auch das Gericht ist nicht befugt, Beweismittel zu verwerten, die der MDK nicht mehr anfordern dürfte (hier die Patientenakte). Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
MehrDas Sozialgericht Dresden hatte sich in seinem aktuellen Urteil vom 04.11.2020 mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an das Kriterium der Behandlungsleitung im Rahmen einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Sinne des OPS 8-980.20 zu stellen sind.
MehrStreitig war vorliegend die Frage, wie der Begriff der „Blutbank“ im OPS 8-98f auszulegen ist. Der MDK vertrat in seinem Gutachten die Ansicht, dass das Merkmal der Erreichbarkeit von Leistungen der Blutbank nur vorläge, wenn auch die Erreichbarkeit eines Transfusionsmediziners innerhalb von 30 Minuten gegeben sei. Dieser Ansicht folgte das Sozialgericht Stuttgart nicht.
MehrUnter welchen Voraussetzungen kann das obstruktive Schlafapnoesyndrom (OSAS) nach G47.31 bei Kindern kodiert werden? Mit dieser Frage setzte sich das Sozialgericht Mannheim in seinem Gerichtsbescheid vom 09.04.2020 auseinander.
MehrDie Klägerin, eine Krankenkasse, hatte von 2009 bis 2015 insgesamt 77 Aufwandspauschalen für Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit an die Beklagte, Trägerin eines Krankenhauses, gezahlt. Diese Zahlungen forderte die Klägerin aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 1.7.2014 (BSG, Urteil vom 1.7.2014, Az.: B 1 KR 29/13 R) zurück. Hier hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass § 275 Abs. 1 und Abs. 1c SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwandspauschalen für sachlich-rechnerische Prüfungen begründen. Diese Auslegung, auch mit ihrer Wirkung für die Vergangenheit, wurde wiederum vom BVerfG bestätigt (BVerfG, Urteil vom 26.11.2018, Az.: 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17).
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