Kodierung des OPS 8-98f - Begriff der "Blutbank"

S 11 KR 6039/17
Sozialgericht Stuttgart
24.06.2020

Streitig war vorliegend die Frage, wie der Begriff der „Blutbank“ im OPS 8-98f auszulegen ist. Der MDK vertrat in seinem Gutachten die Ansicht, dass das Merkmal der Erreichbarkeit von Leistungen der Blutbank nur vorläge, wenn auch die Erreichbarkeit eines Transfusionsmediziners innerhalb von 30 Minuten gegeben sei. Dieser Ansicht folgte das Sozialgericht Stuttgart nicht.

Seine Begründung stützte das Gericht auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 06.08.2019 (Az.: L 11 KR 1859/18). Hier hatte das LSG festgestellt, dass der Begriff der Blutbank an keiner Stelle definiert ist und sich auch aus der Regelungssystematik keinerlei Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs finden ließen. Aus dem Begriff der Blutbank ergebe sich allein, dass das Krankenhaus Blutkonserven lagern bzw. ein Blutdepot vorhalten muss. Auch systematische Erwägungen könnten an diesem Ergebnis nichts ändern: zwar sind das DIMDI, das DIVI und der BDA der Auffassung, dass der Begriff der Blutbank auch eine spezielle transfusionsmedizinische Expertise fordert. Hieraus ergebe sich zum einen aber nicht, dass auch das Vorhalten eines Transfusionsmediziners gefordert wird, zum anderen gebe es für diese Definition des Begriffs „Blutbank“ auch keinerlei Anhaltspunkte im OPS selbst (ebenso SG Ulm, Urteil vom 01.02.2018, Az.: S 13 KR 3221/16).