Das Sozialgericht Dresden hatte sich in seinem aktuellen Urteil vom 04.11.2020 mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an das Kriterium der Behandlungsleitung im Rahmen einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Sinne des OPS 8-980.20 zu stellen sind.
Das Gericht folgte in seiner Begründung einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10.05.2015, Az.: B 1 KR 4/15 R). Die Behandlungsleitung könne demnach nur ein Arzt ausüben, der nach dem Umfang seiner Tätigkeit generell in der Lage sei, diese Verantwortung tatsächlich auch wahrzunehmen, was seine Anwesenheit in dem Krankenhaus in einem bestimmten Mindestumfang voraussetze. Entscheidend sei die gesteigerte Verantwortung für die unmittelbare Behandlung der Patienten und nicht nur die Verantwortung für die Organisation und das Funktionieren der Behandlungseinheit, weshalb die tatsächliche Anwesenheit erforderlich sei.
Aus dem Fehlen einer zeitlichen Vorgabe im OPS 8-980.20 sei zu folgern, dass der Begriff der Behandlungsleitung nicht grundsätzlich eine 24-stündige Anwesenheit erfordere, sondern funktional für die jeweilige Behandlung zu verstehen sei.
Für den vorliegenden Fall der intensivmedizinischen Komplexbehandlung erfordere die Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin aufgrund der medizinischen Gegebenheiten jedoch auch eine zumindest stundenweise Anwesenheit am Wochenende. Dies ergebe sich aus der Natur der intensivmedizinischen Behandlung, welche mit einer gesteigerten Verantwortung für die unmittelbare Behandlung der Patienten einhergehe, die wiederum nicht über das Wochenende oder Fehltage pausiert werden könne. Die Möglichkeit, telefonisch Rücksprache zu halten, reiche hierfür nicht aus.